Bundesrat verabschiedet jährliche Fortschreibung der Regelsätze
Bei der vom Bundeskabinett beschlossenen und in seiner Sitzung am 11.10.13 vom Bundesrat verabschiedeten "Regelsatzerhöhung" handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um eine Erhöhung, die politisch festgesetzt wurde. Vielmehr geht es um eine gesetzlich festgelegte Regelsatzfortschreibung gemäß § 28a SGB XII.
Die Regelsatzfortschreibung wird per Verordnung umgesetzt. Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 darf die jährliche Fortschreibung des Regelsatzes nicht mehr allein mit der Veränderungsrate des aktuellen Rentenwertes berechnet werden. Diese gehe von der Bruttolohnentwicklung aus und würde durch Dämpfungsfaktoren, die in keinem Zusammenhang mit dem Existenzminimum stehen, modifiziert. Zudem würde, so das Bundesverfassungsgericht, die aktuelle Preisentwicklung unberücksichtigt bleiben.
Da das soziokulturelle Existenzminimum auch eine Teilhabe an der allgemeinen Wohlstandsentwicklung beinhaltet, müsse der Regelsatz die Nettoeinkommensentwicklung abbilden. Die Anpassung des Regelsatzes wird nunmehr seit dem Jahr 2011 aus einem Mischindex aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise (Güter und Dienstleistungen, die auch dem Regelsatz zugrunde liegen) (70%) als auch der Nettolöhne und Nettogehälter je Beschäftigten im Vorjahr (30%) errechnet.
Für die einzelnen Regelbedarfsstufen ergeben sich nun folgende Veränderungen:
Alleinstehende: 391 (+ 9) EUR
Partner: 353 (+8) EUR
Kinder bis 6 Jahre: 229 (+5) EUR
Kinder 7 bis 14 Jahre: 261 (+6) EUR
Kinder 15 bis 18 Jahre: 296 (+7) EUR
Hier geht es zur Tagesordnung des Bundesrates mit allen dazugehörigen Dokumenten unter Top 22: http://markus-kurth.de/Pressemitteilungen-Detail.55+M58cc7fe1f25.0.html
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