LSG NRW: Grundsicherungsleistungen für Migrantinnen und Migranten
Urteil klärt jedoch nicht die grundsätzliche Fragen, ob der Leistungsausschluss für alle ernsthaft und nachweislich Arbeitssuchenden mit Europarecht vereinbar ist.
Die amtierende Bundesregierung, namentlich Bundesinnenminister Friedrich, fährt eine Kampagne gegen EinwanderInnen aus Bulgarien und Rumänien. Mit Parolen wie „Ansturm auf das Sozialsystem“ und einem angeblichen „Flächenbrand“ werden nicht nur die Fakten zur Zuwanderung bewusst ausgeblendet, sondern vor allem Ressentiments gegen Roma geschürt.
Die Grüne Bundestagsfraktion hat hierzu schon im Juni 2013 ein Beschluss mit dem Titel „INTEGRATION FÖRDERN, DISKRIMINIERUNG UND AUSBEUTUNG BEKÄMPFEN - IN DEUTSCH-LAND UND EUROPA ZUR ZUWANDERUNG AUS BULGARIEN UND RUMÄNIEN“ gefasst (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/090/1709036.pdf (Forderungspunkt 2).
Ein Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 10.10.2013 (L 19 AS 129/13) billigte nun einer rumänischen Familie Grundsicherungsleistungen zu. Hierbei ging es jedoch nicht um die grundsätzliche Frage, ob der Leistungsausschluss für alle ernsthaft und nachweislich Arbeitssuchenden mit Europarecht vereinbar ist. Vielmehr ging es hier um den speziellen Fall, wie mit Personen umzugehen sei, deren Aufenthaltsrecht sich nicht mehr allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, da sie weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft Aussicht auf eine Arbeitsstelle in Deutschland hätten. Nach Angaben des Gerichts betrifft diese Frage bundesweit etwa 130.000 Personen. Hier geht es zur Pressemitteilung des Gerichts: http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen/Hartz-IV_-_Anspruch_fuer_Migranten/index.php
Auch wenn diese Entscheidung grundsätzlich relevant und zur Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen ist, bleibt die Frage, ob der Leistungsausschluss insgesamt mit EU-Recht vereinbar ist, auch zahlenmäßig von weit größerer Bedeutung.
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