Anhörung zu einer Neuregelung des Assistenzpflegebedarfs
Letzte Woche Mittwoch befragte der Ausschuss für Gesundheit Sachverständige zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Assistenzpflegebedarf in stationären Rehabilitationseinrichtungen (Drs. 17/10747), sowie zum Antrag der Linksfraktion zum Thema Assistenzpflege (Drs. 17/10784).
Menschen mit Behinderung, die eine Assistenzpflegekraft im sogenannten Arbeitgebermodell beschäftigen, können ihre Assistentinnen und Assistenten seit der Gesetzesnovelle zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom Juli 2009 auch im Falle eines Krankenhausaufenthalts mitnehmen. Der Regelungsbereich soll mit dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf auf den Bereich stationäre Vorsorge- oder Reha-einrichtungen ausgeweitet werden. Die Kontinuität des Assistenzpflegebedarfes wird also auch in diesen Einrichtungen anerkannt (Ergänzung in § 11, Abs. 3 SGB V). Darüber hinaus wird die Finanzierung (Weiterzahlung Pflegegeld sowie Hilfe zur Pflege) bei einem über die Dauer von vier Wochen hinausgehenden Aufenthalt sichergestellt. Vertraute Assistentinnen und Assistenten könnten auch im Falle einer Inanspruchnahme einer Rehabilitationsmaßnahme weiter beschäftigt werden. Der unschätzbare Vorteil besteht darin, dass diese Assistenzpflegekräfte bereits auf die Bedürfnisse ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eingestellt sind und diese in einer belastenden Situation ideal pflegen und unterstützen können.
Die Anspruchsausweitung in dieser Form ist sinnvoll, da er eine Regelungslücke schließt, die die Grüne Bundestagsfraktion bereits beim Assistenzpflegebedarfsgesetz im Jahr 2009 moniert hatte. Diese Position wurde auch von den Sachverständigen weitgehend geteilt. Es ist aber weiterhin zu kritisieren, dass es nur die Möglichkeit der Begleitung durch Assistenzpflegekräfte gibt, die bei Menschen mit Behinderung direkt beschäftigt sind. Das Gesetz kommt weiterhin nicht zur Anwendung, wenn kein Anstellungsverhältnis vorliegt, d.h. wenn die Assistenz durch einen ambulanten Pflegedienst organisiert wird. Damit wird die in Frage kommende Anspruchsgruppe sehr klein (sie wird auf etwa 600 Personen geschätzt). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Anspruch nicht aus dem Bedarf der Person ableitet, sondern daraus, welches Arbeitsmodell in der Assistenzsituation vorliegt. Das ist systemfremd.
Im Gegensatz zu den Verbänden behinderter Menschen, die ebenfalls eine Beschränkung auf Beschäftigte im Arbeitgebermodell kritisierten, hält der GKV Spitzenverband selbst die sehr geringe Ausweitung im Sinne des Gesetzentwurfes für unnötig. Der Pflegebedarf könne von den in den entsprechenden Einrichtungen beschäftigten Pflegekräften abgedeckt werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger lehnt eine Ausweitung auf Assistentinnen und Assistenten, die nicht im Arbeitgebermodell beschäftigt sind aus Kostengründen ab.
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