25.03.2020 – Arbeit und Soziales
Unsere zentralen Botschaften:
Grundsicherungsbeziehende schützen: Zusätzliche Aufschläge und bürokratieärmere Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII
Bei Neuanträgen vereinfacht die Bundesregierung die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII. Wir unterstützen die Neuregelungen. Sie müssen allerdings für alle gelten, also auch für die bisherigen Leistungsempfänger*innen. Kurzfristig wollen wir darüber hinaus den Regelsatz über einen Aufschlag im Rahmen eines Mehrbedarfs anheben, insbesondere um die während der Pandemie steigenden Kosten für lebensnotwendige Grundbedarfe zu decken.
Solo-Selbständige, Kleinunternehmer*innen und selbständige Kreative schützen: Absicherung über unbürokratische Pauschalzahlung ermöglichen
Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer*innen sind durch Umsatzeinbußen und Auftragsverluste oft stark krisengebeutelt und stehen zum Teil unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Aus. Für sie braucht es daher dringend schnelle und unbürokratische Direktzuschüsse, damit es ihre Initiativen, Dienstleistungen, kleinen Läden und Betriebe nach der Pandemie noch gibt. Reine Kredithilfen, wie bislang von der Bundesregierung vorgesehen, würden die finanzielle Not nur in die Zukunft verlagern. Wir begrüßen daher die Entscheidung der Koalition, nun auch Zuschüsse zu ermöglichen.
Arbeitnehmer*innen auch in Zukunft schützen: Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz nur befristet und in Ausnahmefällen
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz können in Zeiten der Corona-Krise etwa zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern notwendig sein. Solche Ausnahmen dürfen allerdings nur unter äußerst restriktiven Bedingungen Wirklichkeit werden. Die Bundesregierung muss hier nachbessern. Sie sollte zudem klar fixieren, dass die Regelung nicht für die Zeit nach der Pandemie gilt.
Soziale Dienste und Einrichtungen schützen: Rettungsschirm für soziale Infrastruktur
Soziale Dienste und Einrichtungen werden in den nächsten Monaten für viele Menschen zu immer wichtigeren Rettungsankern. Eine ausreichende Finanzierung durch die jeweiligen Leistungsträger ist deshalb gerade jetzt unabdingbar, um etwa Leistungen der Eingliederungshilfe, der Rehabilitation oder der Wohnungslosenhilfe auf eine solide Grundlage zu stellen. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen sind gut und richtig. Sie muss allerdings klarstellen, dass auch die Beschäftigungs- und Bildungsträger erfasst sind. In der Umsetzung werden wir darauf achten, dass die soziale Trägerlandschaft erhalten bleibt und die geplanten Maßnahmen ausreichend sind.
Beschäftigte in Kurzarbeit schützen: Kurzarbeitergeld erhöhen
Arbeitgeber*innen erhalten die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent erstattet – die Beschäftigten aber nicht, außer es gibt dafür tarifliche Regelungen. Das ist ungerecht. 60 bzw. 67 Prozent Kurzarbeitergeld bringen insbesondere Beschäftigte mit kleinen Löhnen in Existenznöte. Für Beschäftigte, die schon vor der Corona-Krise Kurzarbeitergeld aus anderen Gründen erhalten haben, gilt nach der Zwölf-Monatsfrist eine Sperrfrist von drei Monaten. Hier braucht es eine Übergangsregelung. Das Kurzarbeitergeld (ohne tarifliche Regelungen) muss mindestens auf 80 Prozent erhöht werden. Das verhindert, dass viele Geringverdienende aufstockende Sozialleistungen beantragen müssen. Die bisherige Sperrfrist von drei Monaten muss zeitlich befristet aufgehoben werden, damit Beschäftigte, die schon länger Kurzarbeitergeld bekommen, nicht benachteiligt werden. Beschäftigte im Budget für Arbeit können kein Kurzarbeitergeld erhalten, weil sie nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind. Hier muss eine Lösung gefunden werden.
Zugang zum Arbeitslosengeld I erleichtern
Viele Menschen werden in der Krise trotz der Versuche der Bundesregierung, sämtliche Arbeitsplätze zu sichern, gekündigt. Deshalb fordern wir, der Zugang zum Arbeitslosengeld nach bereits vier Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist zu ermöglichen. Dies soll ebenso für Selbstständige gelten, die in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung versichert sind.