20.10.2011 – Inklusion
Artikel 29 der UN-Konvention konkretisiert das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen Leben teilhaben zu können. Das schließt auch das Recht ein, zu wählen und gewählt zu werden. Die Monitoring-Stelle zur Umsetzung der Konvention am Deutschen Institut für Menschenrechte nennt den Ausschluss der genannten Personengruppen in ihrem kürzlich veröffentlichten Papier Gleiches Wahlrecht für alle? „wenig begründbar“. Er sei weder nach menschenrechtlichen Maßstäben des Völkerrechts zulässig noch nach denen des Deutschen Grundgesetzes, wenn man es vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention interpretiere.
Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort auf meine Frage diese Rechtsauffassung zurück. Sie sieht den Ausschluss von manchen Menschen mit Behinderung im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention. Inhaltliche Gründe für ihre Einschätzung nennt die Bundesregierung nicht.
Der Eingriff in das grundlegende demokratische Mitwirkungsrecht der Betroffenen ist diskriminierend und wirkt stigmatisierend. § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz sind daher zu streichen. Jetzt sind das Parlament und insbesondere die Koalitionsfraktionen aufgefordert, sich für ein inklusives Wahlrecht in Deutschland einzusetzen. Andere europäische Länder sind hier schon weiter. Es wird Zeit, dass auch in Deutschland die UN-Konvention konsequent umgesetzt wird.
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