20.10.2011 – Inklusion
Die Monitoring-Stelle am Deutschen Institut für Menschenrechte nennt diesen Ausschluss in ihrem kürzlich veröffentlichten Papier Gleiches Wahlrecht für alle? „wenig begründbar“. Er sei weder nach menschenrechtlichen Maßstäben des Völkerrechts zulässig noch nach denen des Deutschen Grundgesetzes, wenn man es vor dem Hintergrund der BRK interpretiere.
In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem letzten Jahr kommt eine ähnliche Einschätzung zum Ausdruck. In der Rechtssache Alajos Kiss gegen Ungarn gelangte der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass ein pauschaler Entzug von Wahlrechten, der ausschließlich auf eine psychische Störung gestützt wird, die eine partielle Vormundschaft erforderlich macht, nicht mit einer Einschränkung des Wahlrechts vereinbar sei.
Vor diesem Hintergrund fragte ich die Bundesregierung, wie sie den Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom aktiven und passiven Wahlrecht durch § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz beurteilt und wie sie vor dem Hintergrund des in der UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 29 a) präzisierten Rechts von Menschen mit Behinderungen, sich aktiv und passiv an Wahlen zu beteiligen, mit diesem Ausschluss umzugehen gedenkt. Ihre Antwort: Die Ausschlussgründe stehen im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention. Für das im Zivilpakt verankerte Wahlrecht könnten die Vertragsstaaten objektive und angemessene Ausschlussgründe auch für Fälle geistiger und psychischer Behinderung vorsehen, so die Regierung. Welche Gründe sie hier als gegeben ansieht, verschweigt sie allerdings.
Meine Frage und die Antwort der Bundesregierung sowie meine Pressemitteilung können Sie weiter unten herunterladen. Ebenfalls herunterladen können Sie das erwähnte Papier der Monitoring -Stelle sowie einen Bericht der Europäischen Grundrechteagentur, der einen Überblick über das Recht von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Menschen mit geistiger Behinderung auf politischen Teilhabe in den europäischen Ländern gibt.