Urteil des Sozialgerichts: Krankenkasse muss Kosten übernehmen
Ein Streit zwischen Rehabilitationsträgern darf sich nicht nachteilig auf die Leistungsberechtigten auswirken.
Am 16. August diesen Jahres urteilte das Sozialgericht Mainz zugunsten einer Krankenversicherten, die nach einer stationären Behandlung in eine Wohngruppe für PatientInnen mit Essstörungen einziehen wollte (Aktenzeichen L 5 KR 175/11 B ER). Die Krankenversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit dem Hinweis, es handele sich hier nicht um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Der Landkreis habe den Antrag der Leistungsberechtigten zu Unrecht an sie weitergeleitet.
Entgegen dieser Auffassung stellten die Richter fest, dass die Krankenkasse im Sinne des § 14 SGB IX zuständig sei, weil ihr der Antrag fristgerecht weitergeleitet worden sei. Dass die beantragte Leistung nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung falle, sei für die Anwendung des § 14 SGB IX ohne Bedeutung.
Unten können Sie die Entscheidung des Sozialgerichts mit einer ausführlichen Erläuterung herunterladen.
Hier finden Sie einen Bericht der Ärzte Zeitung über das Urteil:
http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/article/669980/gericht-untersagt-behoerdenodyssee-behinderte.html
Wir verwenden Cookies auf der Website. Welche das sind und zu welchem Zweck, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.