Neuregelung bei der Verletztenrente ehemaliger NVA-Wehrpflichtiger
Die neue Arbeitslosengeld II Verordnung regelt, dass die Verletztenrente nicht mehr auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet wird.
Die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld regelt zum 1.7.2011, dass Verletztenrenten dann nicht mehr gänzlich als Einkommen anzurechnen sind, wenn sie aufgrund eines in Ausübung der Wehrpflicht in der NVA erlittenen Gesundheitsschadens erbracht werden.
Damit wird die Benachteiligung, die bei der Überführung des DDR-Rentenrechts entstand, der NVA-Wehrpflichtigen gegenüber den Berufs- und Zeitsoldaten aufgehoben. Bündnis 90/Die Grünen begrüßen diese Neuregelung auf dem Verordnungswege. Unklar ist momentan allerdings, wie und ob diese Regelung auch für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII gilt.
Unter § 1 Absatz 6 heißt es nun:
"Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz."
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